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Änderung § 11 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 |
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(Text alte Fassung) § 11 Klimaanlage | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Behandlungs-, Kranken-, Operations-, Bade- und Waschräume sowie Toilettenräume müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist. (2) (weggefallen) |
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