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Änderung § 4 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 13.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Amtliche Prüfung | |
(1) Bei Indienststellung des Schiffes hat der Reeder die der Krankenfürsorge dienenden Räume und ihre Einrichtungen durch die See-Berufsgenossenschaft, die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln durch die Behörde prüfen zu lassen. Weitere Prüfungen der Räume, ihrer Einrichtungen und Ausrüstung durch die Behörde hat der Reeder mindestens alle zwölf Monate zu veranlassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Prüfung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B ist an Bord von einem Arzt der Behörde vorzunehmen. Bei der Prüfung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B kann und bei der Prüfung nach Nummer 5 (Schiffe mit Schiffsarzt) der Anlage Teil A muß ein Apotheker beteiligt werden. |
(3) Die Sanitätskästen für Rettungsboote, Bereitschaftsboote aufblasbare Rettungsflöße und Schlauchboote sind bei der Lieferung und bei der jährlichen Prüfung der Schiffsapotheke, die Sanitätskästen in aufblasbaren Rettungsflößen bei dem vorgeschriebenen Wartungsdienst von der Behörde zu kontrollieren und unter Einprägen der Jahreszahl zu plombieren. (4) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist, nach welchem Verzeichnis geprüft wurde. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (5) Wird ein Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Dienst gestellt oder sind nach der letzten Prüfung zwölf Monate verstrichen und erreicht das Schiff während der nächsten sechs Monate keinen Hafen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so hat der Kapitän die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln von einem damit beauftragten deutschen Konsulat prüfen zu lassen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. § 12 bleibt unberührt. (6) Die Behörde ist berechtigt, sich außerhalb dieser Prüfungen über den Zustand der Räume, ihrer Einrichtungen sowie der Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln zu unterrichten. |
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