§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 13.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 11 Klimaanlage | |
(Text alte Fassung) (1) Behandlungs-, Kranken-, Operations-, Bade- und Waschräume sowie Toilettenräume müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist. (2) (weggefallen) | (Text neue Fassung) Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist. |