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Änderung § 11 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Klimaanlage


(Text alte Fassung)

(1) Behandlungs-, Kranken-, Operations-, Bade- und Waschräume sowie Toilettenräume müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist.

(2) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Auf anderen Schiffen sind diese Räume an eine Klimaanlage anzuschließen, sofern eine solche Anlage vorhanden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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