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Änderung § 20 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 13.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Beschriftung | |
(1) Behälter und Originalpackungen für die einzelnen Arzneimittel sind, soweit dies nicht schon vom Hersteller besorgt worden ist, deutlich und dauerhaft zu beschriften. Die Beschriftung muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name oder Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, 3. die Chargenbezeichnung, 4. das Verfalldatum mit dem Hinweis 'verwendbar bis', 5. eine Gebrauchsanweisung, 6. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind, 7. bei Arzneimitteln die in der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnet sind, den Hinweis 'Betäubungsmittel', | |
(Text alte Fassung) 8. die laufende Nummer und die entsprechend in Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B angegebene Bezeichnung, | (Text neue Fassung) 8. die laufende Nummer und das entsprechend in Spalte 2 des Verzeichnisses der Anlage Teil B angegebene Anwendungsgebiet, |
9. soweit erforderlich, Aufbewahrungshinweise. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Medizinprodukte. (3) Auf den Behältnissen der Arzneimittel und Medizinprodukte, die nicht in abgabefertiger Packung an Kranke abgegeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Medizinproduktes, 2. eine Gebrauchsanweisung, 3. die Chargenbezeichnung, 4. das Verfalldatum mit Hinweis 'verwendbar bis', 5. das Datum der Abgabe an den Kranken. |
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