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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Ärzte, Pflegepersonen, Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
§ 15 Schiffsarzt
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schiffe mit mehr als 75 Personen sind bei Reisen in der Mittleren und Großen Fahrt sowie bei Probefahrten mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(2) Schiffe mit mehr als 100 Arbeitnehmern an Bord sind bei Reisen in der Kleinen Fahrt von mehr als 3 Tagen Dauer mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(3) Übersteigt die Zahl der Personen 800, so muß ein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.
(4) Der Schiffsarzt muß zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und ausreichende Kenntnisse für die Tätigkeit als Schiffsarzt der Behörde nachweisen. Er hat sich vor der Anmusterung rechtzeitig bei der Behörde vorzustellen und seine Approbationsurkunde sowie das Zeugnis nach § 81 des Seemannsgesetzes vorzulegen. Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schiffsarzt erfüllt sind.
§ 16 Pflegepersonen
(1) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester an Bord sein. Auf Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr als 1.200 Personen vier Krankenpfleger oder Krankenschwestern an Bord sein. Bei Probefahrten können die Krankenpfleger oder Krankenschwestern durch Personen, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, ersetzt werden. Werden mehr als 250 Kinder unter zehn Jahren befördert, muß eine der in Satz 1 genannten Krankenpflegepersonen Kinderkrankenschwester sein.
(2) In besonderen Fällen muß der Kapitän auf Verlangen des Schiffsarztes weitere Besatzungsmitglieder zur Hilfeleistung bei der Krankenpflege zur Verfügung stellen.
§ 17 Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
(1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.
(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch während der Reise ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzunehmen.
(3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Krankenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstagebuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unterschreiben.
(4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind.
(5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen V. v. 5. September 2007 BGBl. I S. 2221 m.W.v. 13. September 2007
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1621/b4579.htm