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§ 24 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 einen Behandlungsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,

2.
entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Zahl an Krankenräumen oder Krankenräume mit ungenügendem Luftraum bereithält, sie nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Krankenbetten ausrüstet oder die vorgeschriebene Rufanlage nicht anbringt,

3.
entgegen § 9 einen Operationsraum nicht bereithält oder ihn nicht vorschriftsmäßig ausstattet,

4.
entgegen § 10 die sanitären Einrichtungen nicht bereithält oder sie nicht vorschriftsmäßig ausrüstet,

5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume nicht mit einer Klimaanlage ausstattet oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sie an eine Klimaanlage nicht anschließt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Räume, deren Einrichtungen oder die Ausrüstung nicht prüfen läßt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichneten Prüfungen nicht fristgerecht veranlaßt,

3.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

4.
entgegen § 12 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.