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Abschnitt 4 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)
(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)
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