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Artikel 1 - Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg (LAKStiftAbkV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LAKStiftAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAKStiftAbkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang LAKStiftAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
... 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik ... und Erleichterungen unberührt lässt - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen haben die nach stehenden Ausdrücke folgende ... and which concern privileges, immunities, exemptions and facilities, Have agreed as follows: Article 1 Definitions In this Agreement, the following terms shall have the following meanings:  ...