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Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg (LAKStiftAbkV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 II Nr. 351
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 180-54-4 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 180-54-4 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Anhang Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 351)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16219/index.htm