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Artikel 2 - Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg (LAKStiftAbkV k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 10. Januar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 23) sind das Abkommen und diese Verordnung am 16. Dezember 2024 in Kraft getreten.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2024 (22.01.2025)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
vom 10.01.2025 BGBl. 2025 II Nr. 23

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LAKStiftAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAKStiftAbkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang LAKStiftAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
...  Bundesgesetzblatt Teil II 2023Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023Nr. 351 Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der ... into force on 17 May 2019 in accordance with Article 25(1) thereof, Noting that, pursuant to Article 2 (2) of the Agreement establishing the EU-LAC International Foundation, the Foundation has its ... Feuer oder anderen Unglücksfällen. Articles VI and VII of the UN General Convention. Article 2 Purpose and Scope of the Agreement This Agreement serves to regulate the legal status of the ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung
B. v. 10.01.2025 BGBl. 2025 II Nr. 23