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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
a) - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)
G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Vierter Abschnitt Verfahrensvorschriften
a) Gemeinsame Vorschriften
§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei Ausübung des Ausschlagungsrechts (§ 5 Abs. 1), bei Abgabe der Verzichtserklärung (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen gleich.
§ 15
(1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.
(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Text in der Fassung des Artikels 4 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erklärung eines Ehegatten bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.
§ 17
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat.
(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungsbehörde des vertretungsberechtigten Elternteils zuständig.
(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zulässig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1622/b4588.htm