Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Teil 8 Administration
Abschnitt 1 Mindeststeuer-Bericht
§ 75 Abgabeverpflichtung
§ 75 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Jede nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 steuerpflichtige Geschäftseinheit hat den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 76 zu übermitteln. 2Bei mehreren nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, kann eine dieser Geschäftseinheiten im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht übermitteln. 3Konnte eine Geschäftseinheit davon ausgehen, dass eine andere im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht fristgerecht übermittelt, und stellt sich heraus, dass kein Mindeststeuer-Bericht abgegeben worden ist, so hat sie ihre Pflichten nach Satz 1 innerhalb eines Monats nachdem sie Kenntnis von der Nichtübermittlung erlangt hat, zu erfüllen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn
- 1.
- der Mindeststeuer-Bericht von der obersten Muttergesellschaft oder einer von ihr zur Übermittlung beauftragten Geschäftseinheit in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben wurde und
- 2.
- eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
(3) 1Die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. 2Abweichend von Satz 1 hat die Übermittlung spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist. 3Die Übermittlung hat über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu erfolgen. 4Den für die elektronische Übermittlung amtlich vorgeschriebenen Datensatz gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt.
(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte an das jeweils zuständige Finanzamt. 2Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets den ihm nach Absatz 1 übermittelten Mindeststeuer-Bericht, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund einer innerstaatlichen anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind (Vertragsstaat). 3Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von den in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind. 4Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Mindeststeuer-Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. 5Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Mindeststeuer-Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. 6§ 88a der Abgabenordnung ist zu beachten.
§ 76 Inhalt des Mindeststeuer-Berichts
§ 76 wird in 4 Vorschriften zitiert
In dem Mindeststeuer-Bericht sind anzugeben:
- 1.
- eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, deren Steuernummern sowie deren Qualifikation im Sinne dieser Regelungen,
- 2.
- eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
- 3.
- die notwendigen Angaben zur Berechnung
- a)
- des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit (Teil 5),
- b)
- der Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
- c)
- der Primärergänzungssteuerbeträge für jedes Steuerhoheitsgebiet sowie der nach der Sekundärergänzungssteuerregelung den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zuzurechnenden Anteile am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge (Teil 2),
- 4.
- eine Auflistung der nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ausgeübten Wahlrechte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16222/b44905.htm