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§ 81 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 8 Administration
Abschnitt 3 Safe-Harbour-Regelungen
Unterabschnitt 3 Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
§ 81 Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen. 3Der Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
- 1.
- nach dem Recht des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheiten für Zwecke der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen oder die anerkannte nationale Ergänzungssteuer von diesen Einheiten nicht unmittelbar erhoben wird; letztgenanntes gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht,
- 2.
- in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegene Investmenteinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
- 3.
- für die Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine mit § 83 vergleichbare Steuerbefreiung für die anerkannte nationale Ergänzungssteuer besteht,
- 4.
- die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft nicht unmittelbar von diesen erhoben wird; dies gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht, oder
- 5.
- für die Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz oder teilweise nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre.
- 1.
- Nummer 1 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet, wenn eine nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheit oberste Muttergesellschaft oder eine transparente Einheit ist, die einer Primärergänzungssteuerregelung unterliegt; andernfalls betrifft der Ausschluss nur die jeweiligen transparenten Einheiten,
- 2.
- Nummer 2 für die jeweiligen Investmenteinheiten,
- 3.
- Nummer 3 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet,
- 4.
- Nummer 4 für die jeweiligen Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft und
- 5.
- Nummer 5 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.
(2) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard erhoben, wenn die Ergänzungssteuer auf der Grundlage einer mit § 15 vergleichbaren ausländischen Regelung ermittelt wird. 2Abweichend von § 15 ist dabei die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Sämtliche in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten stellen auf der Grundlage desselben lokalen Rechnungslegungsstandards einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) auf den Stichtag des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft auf; die Konsolidierung einer Geschäftseinheit in einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft nach dem lokalen Rechnungslegungsstandard aufgestellten Konzernabschluss steht der Aufstellung eines Einzelabschlusses gleich.
- 2.
- Die in Nummer 1 genannten Abschlüsse
- a)
- sind nach dem lokalen Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder
- b)
- unterliegen einer Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung.
- 3.
- 1Als lokaler Rechnungslegungsstandard darf nur ein anerkannter Rechnungslegungsstandard oder ein zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, verwendet werden. 2Die Verwendung des lokalen Rechnungslegungsstandards muss einheitlich und konsistent durch die ausländische Rechtsordnung für alle Unternehmensgruppen vorgegeben sein. 3Ein Wahlrecht zur Verwendung des lokalen Rechnungslegungsstandards ist nicht zulässig.
(3) 1Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard erhoben, wenn die nationale Ergänzungssteuer entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird. 2Abweichend von Satz 1 ist der Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard auch erfüllt, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer:
- 1.
- keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als die §§ 58 und 62 vorsieht,
- 2.
- keine oder eine geringere Wesentlichkeitsgrenze als § 56 vorsieht oder
- 3.
- einen höheren Mindeststeuersatz als § 54 Absatz 1 vorsieht.
(4) Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben, wenn die Besteuerung der jeweiligen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf der Grundlage eines mit § 76 vergleichbaren Berichtsstandards erfolgt.
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