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Teil 9 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 9 Übergangsregelungen

Abschnitt 1 Erstmalige Steuerpflicht

§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres



(1) 1Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes eines Steuerhoheitsgebiets in einem Übergangsjahr und den darauffolgenden Jahren berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle zu Beginn des Übergangsjahres in den Abschlüssen aller Geschäftseinheiten in dem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfassten oder ausgewiesenen aktiven und passiven latenten Steuern. 2Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz oder zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz berücksichtigt werden, je nachdem, welcher der beiden Sätze niedriger ist. 3Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist. 4Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. 5Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 4 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen. 6Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes werden die Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch nicht berücksichtigt.

(2) Aktive latente Steuern, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach Teil 3 ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet.

(3) 1Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, beruht der Ansatz der erworbenen Vermögenswerte (mit Ausnahme von Vorräten) auf dem von der veräußernden Geschäftseinheit ausgewiesenen Buchwert der übertragenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Veräußerung. 2Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage und unter Außerachtlassung der aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, zu ermitteln. 3Abweichend von Satz 2 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit von der erwerbenden Geschäftseinheit ein latenter Steueranspruch auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern ermittelt werden; dieser darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Satz 1 anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Kappungsbetrag). 4Für die Ermittlung der auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern im Sinne des Satzes 3 ist § 49 entsprechend anzuwenden und sind aktive latente Steuern der veräußernden Geschäftseinheit zu berücksichtigen, die bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 hätten berücksichtigt werden können, wäre der Veräußerungsgewinn bei ihr nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. 5Der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben. 6Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung der Sätze 3 bis 5 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags beanspruchen könnte. 7Für Zwecke dieses Absatzes gelten als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten auch Geschäftsvorfälle, die ungeachtet ihrer Form und ungeachtet des Umstands, ob sie zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder innerhalb der Geschäftseinheit stattfinden, als mit einer Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar angesehen werden. 8Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Buchwert eines Vermögenswerts aufgrund des Geschäftsvorfalls erhöht (zum Beispiel Finanzierungsleasing). 9Dabei ist allein die Erhöhung des steuerlichen Buchwerts ausreichend (zum Beispiel bei Sitzverlegung).

(4) 1Übergangsjahr im Sinne dieser Vorschrift bedeutet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in Bezug zu diesem Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, fällt. 2Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet tatsächlich anwendet, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.


Abschnitt 2 Untergeordnete internationale Tätigkeit

§ 83 Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit



(1) 1Unternehmensgruppen werden in den ersten fünf Jahren bei untergeordneter internationaler Tätigkeit von der Mindeststeuer (§ 2) befreit. 2Satz 1 gilt nicht für einen Primärergänzungssteuerbetrag, soweit dieser auf einem von einer ausländischen niedrig besteuerten Geschäftseinheit zuzurechnenden Steuererhöhungsbetrag beruht.

(2) Eine untergeordnete internationale Tätigkeit einer Unternehmensgruppe liegt für ein Geschäftsjahr vor, wenn

1.
sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und

2.
der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten, die in allen Steuerhoheitsgebieten außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebiets belegen sind, 50 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) 1Das Referenzsteuerhoheitsgebiet einer Unternehmensgruppe ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr, in dem sie erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweist. 2Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe des Nettobuchwerts aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.

(4) 1Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt für die Primärergänzungssteuerregelung (§§ 8 bis 10) am 31. Dezember 2023, für die Sekundärergänzungssteuerregelung (§§ 11 bis 14) am 31. Dezember 2024. 2In den Fällen, in denen die Unternehmensgruppe erst nach den vorgenannten Zeitpunkten in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, fällt, beginnt der Zeitraum von fünf Jahren mit diesem Zeitpunkt.


Abschnitt 3 Zeitlich befristete Übergangsregelungen

§ 84 Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag (§ 54), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den Geschäftsjahren, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit), für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn die Unternehmensgruppe

1.
in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) weniger als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und weniger als 1 Million Euro Gewinn oder Verlust vor Steuern in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist oder

2.
einem vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Nummer 6) für dieses Steuerhoheitsgebiet unterliegt, wenn dieser mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht, oder

3.
1einen Gewinn oder Verlust vor Steuern im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist. 2Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 3Einheiten, die zum Verkauf stehen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), oder ausgeschlossene Einheiten (§ 5) sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Auf Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in zwei unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen sind, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(3) 1Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag nach Absatz 1 oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, ist sie für alle folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen war. 3Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatzes 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.


§ 85 Besonderheiten bei bestimmten Einheiten



(1) 1Für § 84 sind Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. 2Für den Gewinn oder Verlust vor Steuern, die Umsatzerlöse sowie die vereinfacht erfassten Steuern ist der qualifizierte Konzernabschluss maßgeblich.

(2) 1§ 84 gilt nicht für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft, wenn es sich bei dieser um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt. 2Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern gehalten werden.

(3) Wenn es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt oder diese einem Dividendenabzugsregime (§ 70) unterliegt, werden der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter zuzurechnen sind, entsprechend den §§ 69 und 70 gekürzt.

(4) 1§ 84 gilt für Investmenteinheiten nur, wenn sie keines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben und deren gruppenzugehörige Gesellschafter in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Dabei erfolgt abweichend von § 72 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung. 3Der Belegenheitsstaat bestimmt sich nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts. 4Sollte eine Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben, kann dessen ungeachtet im Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters für alle übrigen Geschäftseinheiten § 84 in Anspruch genommen werden. 5Die Umsatzerlöse und der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit sind dann in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend den Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen. 6Für die Zwecke dieses Absatzes ist auch eine Versicherungsinvestmenteinheit eine Investmenteinheit.


§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten



Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:

1.
staatenlose Geschäftseinheiten,

2.
Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,

3.
Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.


§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour



Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86 die folgenden Definitionen:

1.
1Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn dieser mit einem qualifizierten Konzernabschluss erstellt wurde. 2Ein qualifizierter Konzernabschluss ist einer der folgenden Abschlüsse:

a)
die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen und ohne Anpassungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2, sofern diese nach § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht zulässig sind, oder

b)
die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt werden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind, oder

c)
im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.

2.
Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.

3.
Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem im qualifizierten Konzernabschluss der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung aller nicht erfasster Steuern und ungewisser Steuerrückstellungen.

4.
Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

5.
1Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. 2Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

6.
Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 55)


7.
Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnende 15 Prozent, für im Jahr 2025 beginnende 16 Prozent und für im Jahr 2026 beginnende 17 Prozent.

8.
1Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit ist, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten. 2Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegen, sind die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten.


§ 88 Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung



(1) 1Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, nicht mehr aber für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2027 enden, ist die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 nach folgender Formel vorzunehmen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 55)


Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 7 Absatz 14, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15 Prozent unterliegt. 2Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.

(2) 1Der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 ermittelt sich wie folgt:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 56)


Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. 2Der effektive Steuersatz entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. 3Entspricht der effektive Steuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz 1 null. 4Steuern aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sind bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen, soweit diese im Rahmen der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung nach der gleichen Maßgabe wie alle anderen erfassten Steuern anrechenbar sind.

(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind, ist für die Anwendung des Absatzes 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.


§ 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour



(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. 2Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.

(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.