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Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 11 Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften
§ 98 Bußgeldvorschriften
§ 98 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 99 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Kommission entsprechend Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76) zu erlassen.
(4) 1Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 52 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Unternehmensgruppe) der Safe-Harbour, die die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllen, zu erlassen.
§ 100 Auswirkung auf die Abkommensberechtigung
Die Besteuerung nach diesem Gesetz oder nach einer ausländischen Vorschrift, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, begründet keine Berechtigung zur Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
§ 101 Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
(2) 1§ 11 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen. 2Satz 1 gilt nicht für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind, die die Option nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgeübt haben.
(3) Für die Übergangszeit (§ 84 Absatz 1) findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.
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