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Abschnitt 2 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2 Kreditkauf
§ 6 Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus die Informationen über den notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst beurteilen zu können. 2Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlassenen technischen Durchführungsstandards zu übermitteln. 2Satz 1 gilt auch, wenn Kreditinstitute einen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche eines Kreditgebers hieraus auf andere Kreditinstitute übertragen. 3Die Kreditinstitute müssen die Datenvorlagen aus den technischen Durchführungsstandards für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten nur verwenden, wenn nur der notleidende Kreditvertrag selbst oder nur Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag übertragen werden; insbesondere müssen die Datenvorlagen nicht im Fall der Übertragung von Kreditverträgen oder Ansprüchen verwendet werden, die Teil einer komplexen Transaktion ist.
(3) 1Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen Kreditkäufer übertragen, haben halbjährlich mindestens folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus mitzuteilen:
- 1.
- die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, wenn ein Vertreter bestellt wurde, seines Vertreters oder bei fehlender Rechtsträgerkennung
- a)
- den Namen des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- b)
- die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Kreditkäufers sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen am Kreditkäufer halten, sowie
- c)
- die Anschrift des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- 2.
- den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche,
- 3.
- die Anzahl und das Volumen der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche sowie
- 4.
- Angaben dazu, ob die Übertragung einen mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche hieraus umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
- 1.
- an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank oder
- 2.
- an die Europäische Zentralbank, soweit sie nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) als zuständige Behörde zur Beaufsichtigung des Kreditinstituts gilt,
(4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 1 vierteljährlich zu übermitteln sind.
(5) Sofern ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat des Kreditkäufers ist, leitet die Bundesanstalt Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält, sowie alle etwaigen anderen Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für notwendig erachtet, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiter.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Daten nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute anzuhören.
§ 7 Pflichten des Kreditkäufers
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
- 1.
- natürlichen Personen oder
- 2.
- Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
(3) 1Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers aus
- 1.
- den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 8, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- den Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- und Strafrechts und
- 3.
- den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten, insbesondere solchen, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen.
§ 8 Mitteilungspflichten des Kreditkäufers; Verordnungsermächtigung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Beauftragt der Kreditkäufer oder sein Vertreter einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem an den Kreditkäufer übertragenen notleidenden Kreditvertrag oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens an dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen. 2Im Fall der späteren Beauftragung eines anderen als des nach Satz 1 mitgeteilten Kreditdienstleisters hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter dessen Namen und Anschrift der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens am Tag dieser Änderung mitzuteilen.
(2) Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und im Fall des Absatzes 1 Satz 2, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Herkunftsmitgliedstaat des neuen Kreditdienstleisters ist, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters unverzüglich weiter.
(3) 1Der Kreditkäufer oder sein Vertreter hat nach einer Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen neuen Kreditkäufer der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank halbjährlich folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen mitzuteilen:
- 1.
- die Rechtsträgerkennung des neuen Kreditkäufers und, wenn ein Vertreter bestellt wurde, dessen Vertreters, oder bei fehlender Rechtsträgerkennung
- a)
- den Namen des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters,
- b)
- die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen halten, sowie
- c)
- die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters,
- 2.
- den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche,
- 3.
- die Anzahl und das Volumen der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche sowie
- 4.
- Angaben dazu, ob die Übertragung einen mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten vierteljährlich zu übermitteln sind.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 zu übermittelnden Daten zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
§ 9 Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Vertreter zu bestellen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu benennen. 2Der Vertreter muss in einem Vertragsstaat wohnhaft sein oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in einem Vertragsstaat haben.
(2) 1Der Vertreter ist neben dem Kreditkäufer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erwachsen. 2Zustellungen an den Kreditkäufer können auch an den Vertreter bewirkt werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Bestellung nach Absatz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleister anzuhören.
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