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Unterabschnitt 4 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen
Unterabschnitt 4 Auslagerung
§ 20 Auslagerung von Kreditdienstleistungen
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen auslagern. 2Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungsunternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten. 3Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass
- 1.
- durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen die Einhaltung der Anforderungen der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 durch das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,
- 2.
- die Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- das Kreditdienstleistungsinstitut direkt auf alle Daten zu den ausgelagerten Kreditdienstleistungen zugreifen kann und
- 4.
- das Kreditdienstleistungsinstitut auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen verfügt, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.
(2) 1Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt wird. 2Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.
(3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesengesetzes.
§ 21 Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank und, falls ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden ist, die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienstleistungen nach § 20 Absatz 1 auslagern.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Unterrichtung nach Absatz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 22 Aufbewahrungspflichten
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16237/b44929.htm