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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien (EEGHäVG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2024 EEG 2023 § 9, § 36e, § 52, § 55, § 100
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen."
- 2.
- In § 36e Absatz 1 wird die Angabe „30 Monate" durch die Angabe „36 Monate" ersetzt.
- 3.
- In § 52 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „1. Juli 2024" ersetzt.
- 4.
- § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „24 Monate" durch die Angabe „30 Monate" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „24 Monaten" durch die Angabe „30 Monaten" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „26 Monaten" durch die Angabe „32 Monaten" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „28 Monaten" durch die Angabe „34 Monaten" ersetzt.
- 5.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Pflicht" wird durch das Wort „Pflichten" und das Wort „muss" wird durch das Wort „müssen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden."
- b)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024" durch die Wörter „nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 19 wird angefügt:„(19) Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit
- 1.
- die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
- 2.
- der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEGHäVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEGHäVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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