Tools:
Update via:
Änderung Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 11.04.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung 1. BinSchStrOuaÄndVBer am 11. April 2024 und Änderungshistorie der 1. BinSchStrOuaÄndVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2024 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2024 geltenden Fassung durch B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung | |
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' durch die Wörter 'Bundesministerium für Digitales und Verkehr' ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: | |
(Text alte Fassung) 'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.' | (Text neue Fassung) 'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.' |
3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 'Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.' 4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.' 5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: 'Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.' 6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: 'e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.' |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16365/al194884-0.htm