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§ 45c - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem



(1) Das Flughafenunternehmen bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte berät die Unternehmensleitung in allen Angelegenheiten, die für Einrichtung, Betrieb und Fortentwicklung des Sicherheitsmanagementsystems von Bedeutung sind. Die Unternehmensleitung hat den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn soweit erforderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Flughafenunternehmen stellt durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass der Beauftragte sich persönlich unmittelbar über alle Umstände informieren kann, die für das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind und seine diesbezüglichen Vorschläge und Bedenken schriftlich oder mündlich unmittelbar der Unternehmensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausgeräumten Meinungsunterschieden über solche Umstände kann der Beauftragte von der Unternehmensleitung verlangen, ihn über die wesentlichen Gründe ihrer Haltung zu unterrichten.

(3) Das Flughafenunternehmen darf Beauftragte für das Sicherheitsmanagementsystem und deren Hilfspersonal wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Widerruf der Bestellung als Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.



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Frühere Fassungen von § 45c LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45c LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45c LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45d LuftVZO Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (vom 03.07.2016)
... 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist." 3. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt: „§ 45d Flugplätze im ... der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 § 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... hält." 4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt: „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur Erfüllung ... Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. § 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem (1) Der Flughafenunternehmer ... § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1, § 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die ...