Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die Änderung des zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen. Die Vorschriften der §§
3 bis
4 sind entsprechend anzuwenden.
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293