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§ 9 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf



(1) 1Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. 2Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(2) 1Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 2Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 3Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. 4Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.

(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist.



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Frühere Fassungen von § 9 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LuftVZO Vorläufige Verkehrszulassung (vom 01.03.2013)
... entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß ...
§ 48d LuftVZO Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
... zu beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt, b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; 2. als Eigentümer eines ... 4. (weggefallen) 5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis, b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, ... 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung ( §§ 9 , 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung ... des Lufttüchtigkeitszeugnis- ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins ( §§ 9 , 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR  ... eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO , § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 2 LuftGerPVEV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und ... zutrifft." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle ... entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden." 7. In § 14 ...
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)   a) Flugzeuge, ... Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9 , 14 LuftVZO)   a) Änderung der Verkehrszulassung ... ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9 , 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR  ... eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... durch die Wörter „eines motorgetriebenen" ersetzt. 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und ... 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle ... ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  20. Die Angabe zu Muster 3 wird wie folgt gefasst: „Muster 3 (§ 9 Abs. 1 LuftVZO)". 21. Die Angabe zu Muster 4 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
§ 11c LuftVO Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken (vom 23.11.2006)
... Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden müssen den Anforderungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Die im Lärmzeugnis oder der ...