§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) 1Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. 2Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
(2)
1Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
2Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
3Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach §
102a eingeht.
4Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.
(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach §
3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach §
8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist.
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interne Verweise§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt, b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; 2. als Eigentümer eines ... 4. (weggefallen) 5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis, b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, ... 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung ( §§ 9 , 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung ... des Lufttüchtigkeitszeugnis- ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins ( §§ 9 , 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR ... eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 2 LuftGerPVEV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und ... zutrifft." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle ... entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden." 7. In § 14 ...
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, ... Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9 , 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung ... ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9 , 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR ... eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... durch die Wörter „eines motorgetriebenen" ersetzt. 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und ... 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle ... ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Zitate in aufgehobenen TitelnLuftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
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