§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge
(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2025) ... Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1 , § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... der An- lage und des Betriebes a) eines Flughafens ( § 41 Absatz 2 LuftVZO) 1.600 bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer ... 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50.000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für ... Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 ... bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR 6. Genehmigung ... (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) a) eines Flughafens ( § 41 Absatz 2 LuftVZO) 1.600 bis 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer ... 300.000 EUR b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 330 bis 50.000 EUR c) eines Sonderlandeplatzes für ... Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 ... bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR 7. Bescheinigung der ... der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf- grund von Anzeigen ( § 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 6 ULHLuftfRAnpV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... a wird nach den Wörtern „eines Flughafens" jeweils die Angabe „(§ 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. b) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe b wird ... Landeplatzes außer Buchstabe c" jeweils die Angabe „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. c) Nummern 5 und 6 Buchstabe c werden wie ... Ultraleichthubschrauber" werden jeweils die Wörter „(§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. d) In den Nummern 5 und 6 Buchstabe d werden ... Segelfluggeländes" jeweils die Wörter „(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. e) In Nummer 7 Buchstabe c werden jeweils die ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV ... vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge". b) Dem bisherigen Wortlaut wird ... „Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 ... wie folgt gefasst: „Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 ... b) Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5" ersetzt. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
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