§ 43 Flughafenbenutzungsordnung
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.
(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.
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interne Verweise§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2025) ... die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 , §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht ... zu bestellen. (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2 , §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen ( § 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für ... 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze ( §§ 43 , 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR 12. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§§ 43 , 43a LuftVZO) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze ... LuftVZO) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43 , 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1.300 EUR 12. Befreiung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV ... anzuzeigen." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 ... Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 Flughafenbenutzungsordnung (1) Vor ... 2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt: „§ 43 Flughafenbenutzungsordnung (1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der ... der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend." 3. § 45 wird wie folgt gefasst: ... und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies ... die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die ... „(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
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