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§ 45 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht



(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien.

(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.

(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.



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Frühere Fassungen von § 45 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45a LuftVZO Flugplatzhandbuch (vom 12.07.2008)
... Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält ...
§ 45b LuftVZO Sicherheitsmanagementsystem (vom 12.07.2008)
... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu ...
§ 45c LuftVZO Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem (vom 12.07.2008)
... Das Flughafenunternehmen bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § ... Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte berät die Unternehmensleitung in allen ...
§ 45d LuftVZO Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (vom 03.07.2016)
...  45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 ...
§ 58 LuftVZO Betrieb des Segelfluggeländes (vom 01.02.2007)
... dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
...  6. (weggefallen) 7. als Halter eines Flugplatzes entgegen a) § 45 Abs. 1 Satz 1 , § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
...  Befreiung von der Betriebspflicht a) Flughäfen ( § 45 Abs. 3 LuftVZO ) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 ... 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO ) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur ...

Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
§ 1 FlugfunkV Allgemeines (vom 01.06.2019)
... mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von der Betriebspflicht   a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. ... 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 § 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 LuftPersAnpEUV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... und die Unterlagen einzureichen sind." 4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Flughafenunternehmen eines ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... vorzulegen. (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend." 3. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht  ... gilt entsprechend." 3. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in ... Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält." 4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt: „§ 45a ... „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält ... 45b Sicherheitsmanagementsystem (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu ... (1) Der Flughafenunternehmer bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § ... Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte berät die Unternehmensleitung in allen ... gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz ... dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend." 10. In § 60 wird ... 7 wird wie folgt geändert: a) Im Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 45 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" angefügt. b) Im Buchstaben b wird die ... „Satz 1" angefügt. b) Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5" ersetzt.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ersetzt. 19. In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1, § 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, ...