§ 52 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung


§ 52 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung B. v. 10. Juli 2008 BGBl. I S. 1229 m.W.v. 12. Juli 2008

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Frühere Fassungen von § 52 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... (§ 42 LuftVZO) 1.660 bis 400.000 EUR b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65.000 EUR c) eines ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln ( § 52 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 57 ... (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10.000 EUR b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3.000 EUR c) eines ...

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016)
... die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... (§ 42 LuftVZO) 1.660 bis 400.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65.000 EUR c) eines ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR d) eines Segelfluggeländes (§ 57 ... (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3.000 EUR c) eines ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen." 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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