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§ 56 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
- 1.
- die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Angaben,
- 2.
- den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,
- 3.
- a)
- einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von einem Kilometer, die An- und Abflugrichtungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes sowie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,
- b)
- einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden und bis mindestens 0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Landeflächen im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500, aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen und die Start- und Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,
- 4.
- das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Segelfluggeländes.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung B. v. 10. Juli 2008 BGBl. I S. 1229 m.W.v. 12. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 56 LuftVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.07.2008 (18.07.2008) | Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214 |
aktuell | vor 12.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 LuftVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes ( § 56 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR 6. ... 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR d) eines Segelfluggeländes ( § 56 Absatz 2 , § 41 Absatz 2 LuftVZO) 150 bis 2.000 EUR 7. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 6 ULHLuftfRAnpV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... den Wörtern „eines Segelfluggeländes" jeweils die Wörter „(§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)" eingefügt. e) In Nummer 7 Buchstabe c ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... b und Nr. 7 Buchstabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe km" durch das Wort ... durch das Wort fünf" ersetzt. 16. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe 1" durch das Wort einem" ... das Wort zehn" ersetzt. 18. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe 1" durch das Wort einen" ...
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