(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt §
42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
- die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
- 2.
- gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
- 3.
- die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
- 4.
- die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; §
42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016) ... Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung ...
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644