Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten §
41 Abs. 1, §
44 Abs. 1, §
45 Abs. 1, §
46 Abs. 5 und §
53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.
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§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017) ... 7. als Halter eines Flugplatzes entgegen a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in betriebssicherem Zustand ... betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder ...
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42