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§ 59 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 59 Sicherung des Segelfluggeländes
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung B. v. 10. Juli 2008 BGBl. I S. 1229 m.W.v. 12. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 59 LuftVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.07.2008 (18.07.2008) | Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 LuftVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... nicht kenntlich macht; 8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt; 9. als Luftfahrtunternehmer entgegen § 64 ...
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