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§ 91 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.
- den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Angaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,
- 2.
- das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
- 3.
- den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der geplanten Zwischenlandungen,
- 4.
- den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und der Rückkehr,
- 5.
- den Zweck des Ausflugs.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung B. v. 10. Juli 2008 BGBl. I S. 1229 m.W.v. 12. Juli 2008
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Frühere Fassungen von § 91 LuftVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.07.2008 (18.07.2008) | Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
aktuell | vor 23.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91 LuftVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Ausreise" durch die Wörter „zum Ausflug" ersetzt. 13. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ...
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