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§ 98
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§ 98 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008
BGBl. I S. 1229
; zuletzt geändert durch
Artikel 28
V. v. 11.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8
Luftverkehr
31 weitere Fassungen
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wird in 96 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 97
←
→
§ 99
§ 98 Anzuwendende Vorschriften
§ 98 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist §
93
sinngemäß anzuwenden.
§ 97
←
→
§ 99
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Zitierungen von
§ 98 LuftVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 96a LuftVZO Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
(vom 12.07.2008)
... der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und
98
hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
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