Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Waffen, Munition, Sprengstoffe,
- 2.
- sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder zur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe Mengen handelt, die üblicherweise für den täglichen Gebrauch verwendet werden,
- 3.
- Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln,
- 4.
- verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs gehören,
- 5.
- Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise beschädigen können oder andere schädliche oder belästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen.
(1)
1Die Erlaubnis nach
§ 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach
§ 76 Nummer 1 bis 4 und Luftfahrtunternehmen den wird Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR-OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind.
2Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest, die für die sichere Durchführung des Transports erforderlich sind.
3§ 65 ist sinngemäß anzuwenden.
4Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver Stoffe nach dem
Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.
(3)
1Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
2Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit diese nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.