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Abschnitt 1 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
§ 15 Vorlage der Nachweise
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
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