Abschnitt 1 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 15 Vorlage der Nachweise

Teil 4 Nachweise

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und

2.
Nachweise nach § 21.

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§ 15 Vorlage der Nachweise


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.



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