Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
- 2.
- Nachweise nach § 21.
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.