Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Voraussetzungen für die vorläufige und die dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern und anderen Registerteilnehmern von der Nutzung der Herkunftsnachweisregister nach § 7 Absatz 3,
- 2.
- das Verfahren zur Übermittlung von Daten, die zur Nachweisführung unabdingbar sind, durch Registerteilnehmer an das Umweltbundesamt, nähere Anforderungen an die Bestätigung dieser Daten und an die dazu befugte Person sowie die zur Datenübermittlung Verpflichteten, soweit dies jeweils zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
- 3.
- ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nutzung vorhandener Digitalisierungs- und Messtechnik, insbesondere kaufmännisch validierter Daten im Rahmen der Handhabung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen im Zusammenhang mit
- a)
- der Anlagenregistrierung sowie
- b)
- der Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte,
- 4.
- die nähere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
- 5.
- nähere Anforderungen an
- a)
- die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
- b)
- die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
- c)
- die Form des Herkunftsnachweises für Gas oder des Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen,
- d)
- die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas, die für strombasiertes Gas ausgestellt werden, oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, ohne dass Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- e)
- zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, die auf Antrag aufgenommen werden können,
- f)
- die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, wenn die thermische Energie nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird,
- g)
- die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1,
- 6.
- nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren,
- 7.
- vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen, wenn sonst ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand entstünde für den Betreiber einer
- a)
- Anlage zur Erzeugung von Gas mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
- b)
- Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer installierten thermischen Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
- 8.
- den Abgleich von den in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, mit den Daten, die gespeichert sind
- a)
- in anderen internationalen Registern und Datenbanken mit energiewirtschaftlichem Bezug, die nicht bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführt sind, oder
- b)
- in weiteren nationalen behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug, mit Ausnahme der bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Register oder des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(1)
1Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach
§ 3 Absatz 1 bis 5 und
§ 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt.
2Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein.
3Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn
- 1.
- die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- sie über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung verfügt,
- 3.
- sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Energiehandel oder Energievertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind,
- 4.
- sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. 2Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung dieser Verordnung im Hinblick auf
- 1.
- die Begrenzung der Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach § 35 Absatz 1,
- 2.
- die Wirkung von Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten thermischen Energie, das aus der Vermarktung von thermischer Energie aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert,
- 3.
- Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung des Stroms zur Erzeugung von strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie.
(2) Die Evaluierung erfolgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2024.