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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Abschnitt 9 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
- zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,
- 2.
- zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,
- 3.
- zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,
- 4.
- zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,
- 5.
- zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder
- 6.
- zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 52 ff)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 65 ff)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 79 ff)
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Anlage 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 92 ff)
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Anlage 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 106 ff)
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Anlage 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 119 ff)
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