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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Abschnitt 9 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen



Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

1.
zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,

2.
zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,

3.
zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,

4.
zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,

5.
zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder

6.
zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin

nach § 22 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 52 ff)


Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik


Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 65 ff)


Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik


Anlage 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 79 ff)


Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin


Anlage 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 92 ff)


Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin


Anlage 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 106 ff)


Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin


Anlage 6 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 119 ff)