Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach
§ 22 Absatz 2 ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin nach
§ 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
- er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 98 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.