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§ 4 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 4 Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage



Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

1.
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 224 Euro,
von 40 in Höhe von 304 Euro,
von 50 in Höhe von 407 Euro,
von 60 in Höhe von 518 Euro,
von 70 in Höhe von 717 Euro,
von 80 in Höhe von 867 Euro,
von 90 in Höhe von 1.042 Euro,
von 100 in Höhe von 1.165 Euro;


2.
die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 46 Euro,
von 70 und 80 um 56 Euro,
von mindestens 90 um 69 Euro;


3.
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 135 Euro,
Stufe II 277 Euro,
Stufe III 413 Euro,
Stufe IV 554 Euro,
Stufe V 689 Euro,
Stufe VI 831 Euro.


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Zitierungen von § 4 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...