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§ 9 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 9 Höhe der Witwen-Grundrente
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Geldleistung aus § 40 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.
(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.
Zitierungen von § 9 SVG-KOV-AnpV 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG-KOV-AnpV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...
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