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§ 24 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 676 m.W.v. 3. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 24 EGAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.05.2011 | Artikel 3 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 BGBl. I S. 676 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 EGAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
Artikel 3 SchwGBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender § 24 angefügt: „§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und ... 1768) geändert worden ist, wird folgender § 24 angefügt: „§ 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung Bei ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 4 StVereinfG 2011 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden." 4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt: „§ 25 Gebühren für die ...
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