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Teil 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -.


§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwölf Monate.


§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,

2.
die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.


§ 4 Wehrtechnische Fachgebiete



Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf einem der folgenden wehrtechnischen Fachgebiete:

1.
allgemeiner Maschinenbau,

2.
Kraftfahrwesen,

3.
Luft- und Raumfahrtwesen,

4.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

5.
Informationstechnik und Elektronik,

6.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und

7.
Systembewaffnung und Effektoren.


§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.
einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.


§ 6 Bewertung im Vorbereitungsdienst



(1) In der Ausbildung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet, die mit ihrem prozentualen Anteil an den erreichbaren Leistungspunkten nach Absatz 1 in Rangpunkte und Noten umgerechnet werden. 2Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) 1Sind Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammenzufassen, so ist aus den Rangpunkten der einzelnen Leistungen nach den in dieser Verordnung jeweils vorgegebenen Gewichtungen ein Durchschnittswert zu berechnen (Rangpunktzahl). 2Die Rangpunktzahl ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Ergibt die Berechnung eine Rangpunktzahl, die zwischen der höchsten einer in Absatz 1 einer Note zugeordneten Rangpunktzahl und der niedrigsten einer in Absatz 1 der nächsthöheren Note zugeordneten Rangpunktzahl liegt, wird die nächsthöhere Note vergeben, wenn der Wert der beiden Nachkommastellen gleich oder größer als 50 ist.


§ 7 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3.
in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und

4.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.


§ 8 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.