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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung

§ 22 Ausbildungsleitung



(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

2.
die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.


§ 23 Ausbildungsbeauftragte



(1) 1Jede Dienststelle, in der berufspraktische Ausbildung stattfindet (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2Ist die oder der Ausbildungsbeauftragte nebenamtlich bestellt, so ist sie oder er im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Für Ausbildungsdienststellen, denen keine Beamtin oder kein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes dauerhaft angehört, nimmt die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle die Funktion wahr.

(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,

1.
die berufspraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Dienststelle zu lenken und zu überwachen,

2.
eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,

3.
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen,

4.
in Fragen der berufspraktischen Ausbildung die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden zu beraten und

5.
die Ausbildungsleitung bei Bedarf über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 24 Ausbildende



(1) Die Unterweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung durch Ausbildende.

(2) Mit Aufgaben der Ausbildung darf nur betraut werden, wer

1.
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und

2.
nach der Persönlichkeit geeignet ist.

(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildende zugeteilt.

(4) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(5) Die Ausbildenden informieren regelmäßig die Ausbildungsbeauftragten über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.


§ 25 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit

1.
den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie

2.
dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und

3.
für die berufspraktische Ausbildung

a)
die Lerninhalte und Lernziele,

b)
die Ausbildungsabschnitte sowie

c)
deren Dauer.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.

(4) 1Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.


§ 26 Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. 2Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. 3Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Dauer der Lehrgänge,

2.
der Aufbau der Lehrgänge und

3.
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.

(3) 1Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gilt.


§ 27 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan. 2Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.

(2) Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) 1Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines Lehrgangs gilt.


§ 28 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

1.
die konkreten Zeiträume für

a)
die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und

b)
die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie

2.
die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt werden oder werden können.

2Die Festlegung der konkreten Zeiträume für die Ausbildungsabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung (Lehrgänge) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.


§ 29 Ausbildungsinhalte



1Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Vermittelt werden ihnen insbesondere

1.
das wehrtechnische Aufgabenspektrum,

2.
die wehrtechnischen, wirtschaftlichen und administrativen Zusammenhänge,

3.
ein fundiertes technisches Verständnis,

4.
die erforderlichen technischen Kenntnisse,

5.
die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,

6.
Dienstleistungsorientierung,

7.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,

8.
die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse", „digitale Medienkompetenz" und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt",

9.
allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit

a)
zur Kommunikation,

b)
zur Zusammenarbeit,

c)
zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

d)
zum selbständigen Handeln und

e)
zum wirtschaftlichen Handeln sowie

10.
die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik gerecht zu werden.