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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 49 Zweck der Laufbahnprüfung



1In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,

1.
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und

2.
dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.


§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung



Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.


§ 51 Teile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 52 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,

1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,

2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,

3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen werden.


§ 53 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung



(1) 1Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der organisatorischen Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.

(3) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets abgelegt. 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass in allen Prüfungskommissionen eines wehrtechnischen Fachgebiets in einem Teil der Laufbahnprüfung einheitliche Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe angelegt werden.


§ 54 Mitglieder der Prüfungskommissionen



(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht

1.
im Lehrgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" (§ 60 Absatz 1 Nummer 1) aus

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

2.
in jedem der übrigen Lehrgebiete (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4) aus

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.

(3) Anstelle einer Beamtin oder eines Beamten kann eine gleich geeignete Tarifbeschäftigte oder ein gleich geeigneter Tarifbeschäftigter als Mitglied einer Prüfungskommission bestellt werden.

(4) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.


§ 55 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei der jeweiligen Prüfung ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.


§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung



(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,

2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und

3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.


§ 58 Ort und Termin der Laufbahnprüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.