Abschnitt 1 - Postgesetz (PostG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 7 Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1 Förmliche Zustellung
§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen
§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen

Kapitel 7 Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz

Abschnitt 1 Förmliche Zustellung

§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung


§ 61 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Ein Anbieter, der

1.
auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,

2.
zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder

3.
als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,

ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. 2Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

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§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen


§ 62 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. 2Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.

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§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen



Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.



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