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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Studium



(1) Das duale Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin und zum Diplom-Verwaltungswirt am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stellt den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung dar.

(2) Studienbeginn ist der 1. Oktober jedes Jahres.


§ 2 Ziel des Studiums



Das Studium vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung selbständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung gehobener Funktionen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befähigen.


§ 3 Dienstbehörde



(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.


§ 4 Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche



(1) Ausbildungsstandorte können alle Standorte der Dienstbehörde sein.

(2) 1Für jeden Ausbildungsstandort wird durch die Dienstbehörde eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher bestellt und eine Person, die sie oder ihn vertritt. 2Die oder der Ausbildungsverantwortliche hat eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen, leitet und überwacht die Ausbildung am Standort und berät die Studierenden in Fragen des Studiums.


§ 5 Dienstaufsicht



(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.


§ 6 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.


§ 7 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten, diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird auf Antrag im Auswahlverfahren und für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor dem Auswahlverfahren durch die Dienstbehörde und vor jedem Leistungsnachweis und jeder Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung hinzuweisen. 3Die inhaltlichen Anforderungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungen bleiben von Erleichterungen unberührt.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und

2.
bei Leistungsnachweisen und Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.

(3) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen.