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Kapitel 5 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

Kapitel 5 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen; Beschwerdeverfahren

§ 15 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen an informationstechnischen Systemen



(1) 1Soll ein nach §§ 13 und 14 zertifiziertes informationstechnisches System wesentlich verändert werden, so hat die Herstellerin oder der Hersteller des Systems dies dem Kompetenzzentrum vor Umsetzung der Änderung in den Produktivsystemen anzuzeigen. 2Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift sind alle Änderungen, die sich auf die Einhaltung der nach Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen an die informationstechnischen Systeme, die nach § 14 zertifiziert worden sind, auswirken können. 3Für die Anzeige nach Satz 1 sind ausschließlich die von dem Kompetenzzentrum veröffentlichten elektronischen Formulare zu verwenden. 4Die Anzeige hat mindestens technische Grundangaben zu der geplanten Änderung sowie Angaben darüber zu enthalten, welche der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 von der Änderung berührt sein könnten.

(2) Kann die Inhaberin oder der Inhaber des Zertifikats nicht glaubhaft machen, dass eine Beeinträchtigung der Einhaltung der verbindlich festgelegten Anforderungen durch die Änderung ausgeschlossen ist, so soll das Kompetenzzentrum die Erteilung des Zertifikats nachträglich mit Auflagen zur Einhaltung der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 verbinden, das Zertifikat aussetzen oder die Erteilung des Zertifikats im Umfang der Nicht-Konformität widerrufen.


§ 16 Beschwerdeverfahren



Das Kompetenzzentrum legt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ein Verfahren zur Behandlung von Hinweisen auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Anforderungen nach Anlage 1 fest.