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Änderung § 67 StBerG vom 26.10.2024
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§ 67 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | § 67 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Berufshaftpflichtversicherung | |
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten. (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft: | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten: |
1. den Namen, 2. die Adresse und 3. die Versicherungsnummer. | |
2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. | 2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte *) ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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