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Änderung § 67 StBerG vom 26.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 67 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1. den Namen,

2. die Adresse und

3. die Versicherungsnummer.

vorherige Änderung

2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.



2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte *) ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)