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Änderung § 53 StBerG vom 18.12.2019
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§ 53 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 53 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. | (Text neue Fassung) 1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. |
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